Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schaumberger Elektrotechnik GmbH
Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für alle rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen der Schaumberger Elektrotechnik GmbH, Dorngraben 9, A-8561 Söding – Sankt Johann, UID: ATU82765624, als Auftragnehmerin einerseits und ihren Kunden als Auftraggeber andererseits. 1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor, wobei mündliche Vereinbarungen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin bedürfen.
Kostenvoranschlag 2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. 2.2. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar und verpflichtet die Auftragnehmerin nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen. 2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit erteilt. Sollte sich nach Auftragserteilung auf Basis eines Kostenvoranschlages eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Werklohns als unvermeidbar herausstellen und ist eine Kostenerhöhung im Ausmaß von mehr als 15 % des ursprünglich vereinbarten Werklohns absehbar, so wird dies dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden.
Angebot 3.1. Die Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. 3.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Auftragnehmerin gehören, bleiben in ihrem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 3.3. Die Preise der Auftragnehmerin gelten „ab Werk“, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten. 3.4. Das Angebot erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber durch Beauftragung der Auftragnehmerin mit den von ihr angebotenen Leistungen.
Vertragsabschluss 4.1. Mit Beauftragung der Auftragnehmerin mit den von ihr angebotenen Leistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag nach Maßgabe dieser AGB erteilen zu wollen. 4.2. Der Vertrag kommt (ausdrücklich) durch schriftliche Annahme der Auftragserteilung oder (konkludent) mit Beginn der Leistungsausführung durch die Auftragnehmerin zustande.
Vertragsrücktritt 5.1. Ungeachtet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rücktrittsgründe ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände auftreten, die die beauftragten Leistungen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. 5.2. Eine Anfechtung des Vertrages durch den Auftraggeber wegen Verkürzung über die Hälfte, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Irrtum ist ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte den Irrtum grob fahrlässig veranlasst. 5.3. Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne hierzu berechtigt zu sein, so ist die Auftragnehmerin befugt, nach ihrer Wahl auf Zuhaltung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl der Auftragnehmerin eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Stornogebühr in Höhe von 30 % des vereinbarten Nettowerklohns oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Leistungsumfang und -inhalt 6.1. Umfang und Inhalt der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung. 6.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bzw. -inhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. 6.3. Für vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, wird ein gesondertes Entgelt verrechnet.
Leistungsausführung 7.1. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht für die Auftragnehmerin bei Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit. 7.2. Geringfügige Änderungen in der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt, sofern sie sachlich gerechtfertigt und dem Auftraggeber zumutbar sind. 7.3. Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst zu erbringen oder ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. 7.4. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Mitwirkungspflicht 8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsausführung zu schaffen. 8.2. Der Auftraggeber hat die für die Leistungsausführung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen, vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der der Auftragnehmerin übergebenen Unterlagen werden vom Auftraggeber garantiert. Seitens der Auftragnehmerin besteht diesbezüglich weder eine Prüf- noch eine Warnpflicht. 8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin von allen Vorgängen zu informieren, die für die Leistungsausführung von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. 8.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8.5. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die daraus resultierenden Mehrkosten von ihm zu tragen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schaumberger Elektrotechnik GmbH
Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für alle rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen der Schaumberger Elektrotechnik GmbH, Dorngraben 9, A-8561 Söding – Sankt Johann, UID: ATU82765624, als Auftragnehmerin einerseits und ihren Kunden als Auftraggeber andererseits. 1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor, wobei mündliche Vereinbarungen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin bedürfen.
Kostenvoranschlag 2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. 2.2. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar und verpflichtet die Auftragnehmerin nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen. 2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit erteilt. Sollte sich nach Auftragserteilung auf Basis eines Kostenvoranschlages eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Werklohns als unvermeidbar herausstellen und ist eine Kostenerhöhung im Ausmaß von mehr als 15 % des ursprünglich vereinbarten Werklohns absehbar, so wird dies dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden.
Angebot 3.1. Die Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. 3.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Auftragnehmerin gehören, bleiben in ihrem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 3.3. Die Preise der Auftragnehmerin gelten „ab Werk“, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten. 3.4. Das Angebot erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber durch Beauftragung der Auftragnehmerin mit den von ihr angebotenen Leistungen.
Vertragsabschluss 4.1. Mit Beauftragung der Auftragnehmerin mit den von ihr angebotenen Leistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag nach Maßgabe dieser AGB erteilen zu wollen. 4.2. Der Vertrag kommt (ausdrücklich) durch schriftliche Annahme der Auftragserteilung oder (konkludent) mit Beginn der Leistungsausführung durch die Auftragnehmerin zustande.
Vertragsrücktritt 5.1. Ungeachtet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rücktrittsgründe ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände auftreten, die die beauftragten Leistungen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. 5.2. Eine Anfechtung des Vertrages durch den Auftraggeber wegen Verkürzung über die Hälfte, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Irrtum ist ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte den Irrtum grob fahrlässig veranlasst. 5.3. Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne hierzu berechtigt zu sein, so ist die Auftragnehmerin befugt, nach ihrer Wahl auf Zuhaltung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl der Auftragnehmerin eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Stornogebühr in Höhe von 30 % des vereinbarten Nettowerklohns oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Leistungsumfang und -inhalt 6.1. Umfang und Inhalt der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung. 6.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bzw. -inhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. 6.3. Für vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, wird ein gesondertes Entgelt verrechnet.
Leistungsausführung 7.1. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht für die Auftragnehmerin bei Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit. 7.2. Geringfügige Änderungen in der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt, sofern sie sachlich gerechtfertigt und dem Auftraggeber zumutbar sind. 7.3. Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst zu erbringen oder ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. 7.4. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Mitwirkungspflicht 8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsausführung zu schaffen. 8.2. Der Auftraggeber hat die für die Leistungsausführung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen, vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der der Auftragnehmerin übergebenen Unterlagen werden vom Auftraggeber garantiert. Seitens der Auftragnehmerin besteht diesbezüglich weder eine Prüf- noch eine Warnpflicht. 8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin von allen Vorgängen zu informieren, die für die Leistungsausführung von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. 8.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8.5. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die daraus resultierenden Mehrkosten von ihm zu tragen.