Allgemeine Geschäftsbedingungender SCHAUMBERGER KG
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für alle
rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen der Schaumberger KG, Moosing 23a, 8565 Söding-Sankt
Johann, als Auftragnehmerin einerseits und ihren Kunden als Auftraggeber andererseits.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor,
wobei mündliche Vereinbarungen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die
Auftragnehmerin bedürfen.
2. Kostenvoranschlag
2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
2.2. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar und verpflichtet die Auftragnehmerin nicht zur
Ausführung der darin angeführten Leistungen.
2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit erteilt. Sollte sich nach Auftragserteilung
auf Basis eines Kostenvoranschlages eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Werklohns
als unvermeidbar herausstellen und ist eine Kostenerhöhung im Ausmaß von mehr als 15 % des
ursprünglich vereinbarten Werklohns absehbar, so wird dies dem Auftraggeber unverzüglich
angezeigt. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden.
3. Angebot
3.1. Die Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots dar.
3.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den
unverbindlichen Angeboten der Auftragnehmerin gehören, bleiben in ihrem Eigentum und sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3. Die Preise der Auftragnehmerin gelten „ab Werk“, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem
Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten.
3.4. Das Angebot erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber durch Beauftragung der Auftragnehmerin
mit den von ihr angebotenen Leistungen.
4. Vertragsabschluss
4.1. Mit Beauftragung der Auftragnehmerin mit den von ihr angebotenen Leistungen erklärt der
Auftraggeber verbindlich, den Auftrag nach Maßgabe dieser AGB erteilen zu wollen.
4.2. Der Vertrag kommt (ausdrücklich) durch schriftliche Annahme der Auftragserteilung oder (konkludent)
mit Beginn der Leistungsausführung durch die Auftragnehmerin zustande.
5. Vertragsrücktritt
5.1. Ungeachtet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rücktrittsgründe ist die Auftragnehmerin
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände auftreten, die
die beauftragten Leistungen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen.
5.2. Eine Anfechtung des Vertrages durch den Auftraggeber wegen Verkürzung über die Hälfte, Wegfall der
Geschäftsgrundlage oder Irrtum ist ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte den Irrtum
grob fahrlässig veranlasst.
5.3. Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne hierzu berechtigt zu sein, so ist die
Auftragnehmerin befugt, nach ihrer Wahl auf Zuhaltung des Vertrages zu bestehen oder der
Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl
der Auftragnehmerin eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Stornogebühr in
Höhe von 30 % des vereinbarten Nettowerklohns oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu
bezahlen.
6. Leistungsumfang und -inhalt
6.1. Umfang und Inhalt der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der
schriftlichen Vereinbarung.
6.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bzw. -inhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch die Auftragnehmerin.
6.3. Für vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, wird ein gesondertes Entgelt verrechnet.
7. Leistungsausführung
7.1. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht für die Auftragnehmerin bei
Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
7.2. Geringfügige Änderungen in der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt, sofern sie sachlich
gerechtfertigt und dem Auftraggeber zumutbar sind.
7.3. Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst zu
erbringen oder ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
7.4. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den
Auftraggeber zumutbar ist.
8. Mitwirkungspflicht
8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsausführung zu schaffen.
8.2. Der Auftraggeber hat die für die Leistungsausführung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen, vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die
Richtigkeit und Vollständigkeit der der Auftragnehmerin übergebenen Unterlagen werden vom
Auftraggeber garantiert. Seitens der Auftragnehmerin besteht diesbezüglich weder eine Prüf- noch
eine Warnpflicht.
8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin von allen Vorgängen zu informieren, die für
die Leistungsausführung von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der
Durchführung des Auftrags bekannt werden.
8.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und
Wassermengen sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
8.5. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die daraus resultierenden
Mehrkosten von ihm zu tragen.
9. Leistungsfrist
9.1. Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd.
9.2. Die Leistungsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen
nach Punkt 8.1. dieser AGB geschaffen und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
9.3. Wird die Leistungsausführung durch dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände, insbesondere
aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 8. dieser AGB, verzögert, so
verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend.
9.4. Wird die Leistungsausführung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von der Auftragnehmerin nicht
zu vertretender Umstände verzögert, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und den
Umfang des Hindernisses und verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend.
9.5. Bei Abänderung oder Ergänzung des Auftrags nach Auftragserteilung, verlängert sich die Leistungsfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
9.6. Wurde eine verbindliche Leistungsfrist vereinbart, ist der Auftraggeber bei Überschreitung der
Leistungsfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er nach Ablauf der Leistungsfrist
die Übergabe der Leistung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb von vier Wochen,
beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung, erfolgt.
10. Werklohn
10.1. Der Werklohn wird bei Vertragsabschluss individuell vereinbart. Der vereinbarte Betrag versteht sich
im Zweifel als Nettobetrag in Euro ohne Umsatzsteuer, die zusätzlich zu vergüten ist.
10.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den vereinbarten Werklohn anzupassen, wenn hinsichtlich der
Lohnkosten (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder anderer zur
Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren (wie z.B. Materialkosten) seit Vertragsabschluss
eine Erhöhung im Ausmaß von zumindest 10 % eingetreten ist. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,
in dem sich die Kosten bei Vertragsabschluss gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung ändern.
10.3. Leistungen, die der Auftraggeber nachträglich in Auftrag gibt, werden mangels gesonderter
schriftlicher Vereinbarung mit einem Stundensatz von EUR 80,00 zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt.
11. Zahlung
11.1. Die Auftragnehmerin ist zur Erstellung von Teilrechnungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den
Auftraggeber zumutbar ist.
11.2. Der Werklohn(teilbetrag) ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung vollständig und ohne jeden
Abzug zu bezahlen.
11.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen allenfalls gewährte Vergütungen (wie Rabatte,
Abschläge u. dgl.)
11.4. Unbare Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt der Wertstellung auf dem Geschäftskonto der
Auftragnehmerin als geleistet.
11.5. Ungewidmete Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf Zinsen und schließlich
auf die Hauptforderung angerechnet.
11.6. Einwendungen gegen den in Rechnung gestellten Betrag sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung schriftlich bekanntzugeben, anderenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
11.7. Die Bestimmung des § 1052 ABGB wird abbedungen, sodass der Auftraggeber nicht berechtigt ist,
Zahlungen aufgrund behaupteter Mängel des Werks oder schlechter Vermögensverhältnisse der
Auftragnehmerin zurückzubehalten.
11.8. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung mit eigenen
Forderungen aufzuheben, wenn die Auftragnehmerin zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderungen
rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt worden sind.
12. Zahlungsverzug
12.1. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zinsen in Höhe von
zwölf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank
p.a. in Rechnung zu stellen.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, der Auftragnehmerin die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit
diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Sofern die
Auftragnehmerin das Mahnwesen selbst betreibt, ist sie berechtigt, pro Mahnschrift einen Betrag von
bis zu EUR 30,00 in Rechnung zu stellen.
12.3. Wurde eine Bezahlung des Werklohns in Teilbeträgen vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin
für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines Teilbetrages das Recht vor, die sofortige Bezahlung
der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Jedenfalls aber ist die Auftragnehmerin
bis zur Begleichung des aushaftenden Teilbetrages nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht).
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von der Auftragnehmerin gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns im Eigentum der Auftragnehmerin.
13.2. Der Auftraggeber darf über Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen,
verpfänden, verschenken oder verleihen.
13.3. Werden die im Eigentum der Auftragnehmerin stehenden Waren durch Verarbeitung mit anderen
Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine
Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand bzw. seine Ersatzansprüche bis zur
vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns an die Auftragnehmerin ab.
13.4. Waren, an denen das Eigentum bei der Auftragnehmerin verblieben ist, sind von denen des
Auftraggebers unterscheidbar zu lagern. Bei Zugriffen durch Dritte – insbesondere durch Pfändung –
hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu unterrichten und ihr sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.
13.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, die im Vorbehaltseigentum
stehenden Waren zurückzuholen und hierzu das Betriebsgelände und die Geschäftsräume des
Auftraggebers nach Vorankündigung zu betreten. Alle Kosten solcher Maßnahmen gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
13.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser von der Auftragnehmerin ausdrücklich erklärt wird.
14. Übernahme
14.1. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Fertigstellung des
Werks schriftlich anzuzeigen. Hierauf ist vom Auftraggeber unverzüglich ein Übernahmetermin zu
vereinbaren, der nicht später als 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch die Auftragnehmerin
liegen darf. Kommt es binnen 14 Tagen ab Fertigstellungsanzeige zu keiner Übernahme, so gilt das
Werk als übernommen, sofern der Auftraggeber keine die Verweigerung der Übernahme
rechtfertigende Gründe im Sinne von Punkt 14.3. dieser AGB angibt, wobei die Übernahmefiktion auch
dann eintritt, wenn die vom Auftraggeber genannten Gründe nicht zutreffen.
14.2. Als erfolgte Übernahme gilt auch, wenn der Auftraggeber das Werk formlos in seine Verfügungsmacht
übernimmt, indem er oder eine ihm zuzurechnende Person das Werk bestimmungsgemäß zu benutzen
anfängt.
14.3. Die Übernahme des Werks darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, die es
zum bedungenen Gebrauch untauglich machen. Mängel, die den Gebrauch lediglich beeinträchtigen,
sind kein Verweigerungsgrund.
14.4. Mit der Übernahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und beginnt die Gewährleistungsfrist
laut Punkt 15.6. dieser AGB zu laufen.
15. Gewährleistung
Bei Mangelhaftigkeit des Werks gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit Ausnahme
der folgenden Abweichungen:
15.1. Das Werk ist nach Übernahme unverzüglich zu untersuchen. Offene Mängel, die sofort feststellbar
sind, hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Übernahme unter
Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Auftragnehmerin schriftlich bekannt zu geben.
Versteckte Mängel sind nach ihrem Hervorkommen innerhalb derselben Frist in gleicher Weise zu
rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt das
Werk als genehmigt und ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
ausgeschlossen. Die Gefahr des Nachweises und somit die Beweislast für das rechtzeitige Absenden
der schriftlichen Mängelrüge trägt der Auftraggeber.
15.2. Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht besteht, ist die
Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftraggeber für die ihr aufgrund der unberechtigten Mängelrüge
entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zu fordern, die jedenfalls den Ersatz
der angefallenen Fahrtkosten und der aufgewendeten Arbeitszeit umfasst.
15.3. Das Vorhandensein eines Mangels im Zeitpunkt der Übernahme hat entgegen der Vermutungsregel
des § 924 ABGB der Auftraggeber zu beweisen.
15.4. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält
sich die Auftragnehmerin das Recht vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl durch
Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Entschließt sich die Auftragnehmerin zur
Mängelbehebung, sind ihr vom Auftraggeber zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.5. Selbst bei Vorliegen von Mängeln haftet die Auftragnehmerin nicht für die Ein- und Ausbaukosten der
vertragsgemäßen Ersatzsache und für die sonst damit in Zusammenhang stehenden Kosten.
15.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übernahme des Werks.
15.7. Durch die Inanspruchnahme des Gewährleistungsrechts fängt die Frist nicht wieder von vorne zu
laufen an und wird auch nicht gehemmt, weder für das Werk als Ganzes, als auch für bestimmte Teile.
16. Haftung für Schäden
16.1. Die Auftragnehmerin haftet außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes nur für
Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche in Fällen schlichter grober
Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, außer es handelt sich um
Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin
beigezogene Dritte zurückgehen.
16.2. Die Haftung für Schäden ist mit dem positiven Schaden und dem vereinbarten Nettowerklohn
begrenzt.
16.3. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
16.4. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
jedenfalls aber in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung.
17. Verjährung
Für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gelten die in Punkt 15.6. und 16.4. dieser AGB
festgesetzten Verjährungsfristen. Alle anderen Ansprüche des Auftraggebers gegen die
Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens sechs Monate nach ihrer
Entstehung.
18. Geistiges Eigentum
18.1. Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin geschaffenen Werken verbleiben bei dieser.
18.2. Die Werke der Auftragnehmerin dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausschließlich für die vom Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden.
18.3. Sämtliche technische Unterlagen, die von der Auftragnehmerin beigestellt wurden, bleiben ihr
geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
19. Vertraulichkeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm durch die Auftragnehmerin zur Kenntnis gelangenden
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies
gilt auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
20. Datenschutz
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name bzw. Firma, Beruf,
Geburtsdatum bzw. Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnis, Ansprechperson, Adresse,
Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und UID-Nummer zum Zwecke der
Vertragserfüllung, für eigene Werbezwecke, z.B. zur Zusendung von Angeboten und Newslettern,
sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber (vormalig) bestehende
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) von der Auftragnehmerin automationsunterstützt ermittelt,
gespeichert und verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail,
Telefax oder Brief an die Auftragnehmerin widerrufen werden.
21. Anzuwendendes Recht
Alle zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unter Zugrundelegung dieser AGB
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen dem österreichischen Sachrecht unter Ausschluss seiner
Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
22. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese AGB zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand
das für den Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die
Auftragnehmerin berechtigt, auch bei dem für den Wohnsitz bzw. Sitz des Auftraggebers örtlich
zuständigen Gericht Klage zu erheben.
23. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so
wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmung
hierdurch nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist durch eine neu zu vereinbarende
rechtswirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung möglichst
nahe kommt, zu ersetzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungender Schaumberger KG
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für alle
rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen der Schaumberger KG, Moosing 23a, 8565 Söding-Sankt
Johann, als Auftragnehmerin einerseits und ihren Kunden als Auftraggeber andererseits.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor,
wobei mündliche Vereinbarungen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die
Auftragnehmerin bedürfen.
2. Kostenvoranschlag
2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
2.2. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar und verpflichtet die Auftragnehmerin nicht zur
Ausführung der darin angeführten Leistungen.
2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit erteilt. Sollte sich nach Auftragserteilung
auf Basis eines Kostenvoranschlages eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Werklohns
als unvermeidbar herausstellen und ist eine Kostenerhöhung im Ausmaß von mehr als 15 % des
ursprünglich vereinbarten Werklohns absehbar, so wird dies dem Auftraggeber unverzüglich
angezeigt. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden.
3. Angebot
3.1. Die Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots dar.
3.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den
unverbindlichen Angeboten der Auftragnehmerin gehören, bleiben in ihrem Eigentum und sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3. Die Preise der Auftragnehmerin gelten „ab Werk“, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem
Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten.
3.4. Das Angebot erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber durch Beauftragung der Auftragnehmerin
mit den von ihr angebotenen Leistungen.
4. Vertragsabschluss
4.1. Mit Beauftragung der Auftragnehmerin mit den von ihr angebotenen Leistungen erklärt der
Auftraggeber verbindlich, den Auftrag nach Maßgabe dieser AGB erteilen zu wollen.
4.2. Der Vertrag kommt (ausdrücklich) durch schriftliche Annahme der Auftragserteilung oder (konkludent)
mit Beginn der Leistungsausführung durch die Auftragnehmerin zustande.
5. Vertragsrücktritt
5.1. Ungeachtet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rücktrittsgründe ist die Auftragnehmerin
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände auftreten, die
die beauftragten Leistungen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen.
5.2. Eine Anfechtung des Vertrages durch den Auftraggeber wegen Verkürzung über die Hälfte, Wegfall der
Geschäftsgrundlage oder Irrtum ist ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte den Irrtum
grob fahrlässig veranlasst.
5.3. Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne hierzu berechtigt zu sein, so ist die
Auftragnehmerin befugt, nach ihrer Wahl auf Zuhaltung des Vertrages zu bestehen oder der
Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl
der Auftragnehmerin eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Stornogebühr in
Höhe von 30 % des vereinbarten Nettowerklohns oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu
bezahlen.
6. Leistungsumfang und -inhalt
6.1. Umfang und Inhalt der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der
schriftlichen Vereinbarung.
6.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bzw. -inhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch die Auftragnehmerin.
6.3. Für vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, wird ein gesondertes Entgelt verrechnet.
7. Leistungsausführung
7.1. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht für die Auftragnehmerin bei
Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
7.2. Geringfügige Änderungen in der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt, sofern sie sachlich
gerechtfertigt und dem Auftraggeber zumutbar sind.
7.3. Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst zu
erbringen oder ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
7.4. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den
Auftraggeber zumutbar ist.
8. Mitwirkungspflicht
8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsausführung zu schaffen.
8.2. Der Auftraggeber hat die für die Leistungsausführung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen, vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die
Richtigkeit und Vollständigkeit der der Auftragnehmerin übergebenen Unterlagen werden vom
Auftraggeber garantiert. Seitens der Auftragnehmerin besteht diesbezüglich weder eine Prüf- noch
eine Warnpflicht.
8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin von allen Vorgängen zu informieren, die für
die Leistungsausführung von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der
Durchführung des Auftrags bekannt werden.
8.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und
Wassermengen sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
8.5. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die daraus resultierenden
Mehrkosten von ihm zu tragen.
9. Leistungsfrist
9.1. Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd.
9.2. Die Leistungsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen
nach Punkt 8.1. dieser AGB geschaffen und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
9.3. Wird die Leistungsausführung durch dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände, insbesondere
aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 8. dieser AGB, verzögert, so
verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend.
9.4. Wird die Leistungsausführung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von der Auftragnehmerin nicht
zu vertretender Umstände verzögert, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und den
Umfang des Hindernisses und verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend.
9.5. Bei Abänderung oder Ergänzung des Auftrags nach Auftragserteilung, verlängert sich die Leistungsfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
9.6. Wurde eine verbindliche Leistungsfrist vereinbart, ist der Auftraggeber bei Überschreitung der
Leistungsfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er nach Ablauf der Leistungsfrist
die Übergabe der Leistung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb von vier Wochen,
beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung, erfolgt.
10. Werklohn
10.1. Der Werklohn wird bei Vertragsabschluss individuell vereinbart. Der vereinbarte Betrag versteht sich
im Zweifel als Nettobetrag in Euro ohne Umsatzsteuer, die zusätzlich zu vergüten ist.
10.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den vereinbarten Werklohn anzupassen, wenn hinsichtlich der
Lohnkosten (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder anderer zur
Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren (wie z.B. Materialkosten) seit Vertragsabschluss
eine Erhöhung im Ausmaß von zumindest 10 % eingetreten ist. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,
in dem sich die Kosten bei Vertragsabschluss gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung ändern.
10.3. Leistungen, die der Auftraggeber nachträglich in Auftrag gibt, werden mangels gesonderter
schriftlicher Vereinbarung mit einem Stundensatz von EUR 80,00 zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt.
11. Zahlung
11.1. Die Auftragnehmerin ist zur Erstellung von Teilrechnungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den
Auftraggeber zumutbar ist.
11.2. Der Werklohn(teilbetrag) ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung vollständig und ohne jeden
Abzug zu bezahlen.
11.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen allenfalls gewährte Vergütungen (wie Rabatte,
Abschläge u. dgl.)
11.4. Unbare Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt der Wertstellung auf dem Geschäftskonto der
Auftragnehmerin als geleistet.
11.5. Ungewidmete Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf Zinsen und schließlich
auf die Hauptforderung angerechnet.
11.6. Einwendungen gegen den in Rechnung gestellten Betrag sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung schriftlich bekanntzugeben, anderenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
11.7. Die Bestimmung des § 1052 ABGB wird abbedungen, sodass der Auftraggeber nicht berechtigt ist,
Zahlungen aufgrund behaupteter Mängel des Werks oder schlechter Vermögensverhältnisse der
Auftragnehmerin zurückzubehalten.
11.8. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung mit eigenen
Forderungen aufzuheben, wenn die Auftragnehmerin zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderungen
rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt worden sind.
12. Zahlungsverzug
12.1. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zinsen in Höhe von
zwölf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank
p.a. in Rechnung zu stellen.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, der Auftragnehmerin die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit
diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Sofern die
Auftragnehmerin das Mahnwesen selbst betreibt, ist sie berechtigt, pro Mahnschrift einen Betrag von
bis zu EUR 30,00 in Rechnung zu stellen.
12.3. Wurde eine Bezahlung des Werklohns in Teilbeträgen vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin
für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines Teilbetrages das Recht vor, die sofortige Bezahlung
der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Jedenfalls aber ist die Auftragnehmerin
bis zur Begleichung des aushaftenden Teilbetrages nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht).
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von der Auftragnehmerin gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns im Eigentum der Auftragnehmerin.
13.2. Der Auftraggeber darf über Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen,
verpfänden, verschenken oder verleihen.
13.3. Werden die im Eigentum der Auftragnehmerin stehenden Waren durch Verarbeitung mit anderen
Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine
Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand bzw. seine Ersatzansprüche bis zur
vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns an die Auftragnehmerin ab.
13.4. Waren, an denen das Eigentum bei der Auftragnehmerin verblieben ist, sind von denen des
Auftraggebers unterscheidbar zu lagern. Bei Zugriffen durch Dritte – insbesondere durch Pfändung –
hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu unterrichten und ihr sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.
13.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, die im Vorbehaltseigentum
stehenden Waren zurückzuholen und hierzu das Betriebsgelände und die Geschäftsräume des
Auftraggebers nach Vorankündigung zu betreten. Alle Kosten solcher Maßnahmen gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
13.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser von der Auftragnehmerin ausdrücklich erklärt wird.
14. Übernahme
14.1. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Fertigstellung des
Werks schriftlich anzuzeigen. Hierauf ist vom Auftraggeber unverzüglich ein Übernahmetermin zu
vereinbaren, der nicht später als 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch die Auftragnehmerin
liegen darf. Kommt es binnen 14 Tagen ab Fertigstellungsanzeige zu keiner Übernahme, so gilt das
Werk als übernommen, sofern der Auftraggeber keine die Verweigerung der Übernahme
rechtfertigende Gründe im Sinne von Punkt 14.3. dieser AGB angibt, wobei die Übernahmefiktion auch
dann eintritt, wenn die vom Auftraggeber genannten Gründe nicht zutreffen.
14.2. Als erfolgte Übernahme gilt auch, wenn der Auftraggeber das Werk formlos in seine Verfügungsmacht
übernimmt, indem er oder eine ihm zuzurechnende Person das Werk bestimmungsgemäß zu benutzen
anfängt.
14.3. Die Übernahme des Werks darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, die es
zum bedungenen Gebrauch untauglich machen. Mängel, die den Gebrauch lediglich beeinträchtigen,
sind kein Verweigerungsgrund.
14.4. Mit der Übernahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und beginnt die Gewährleistungsfrist
laut Punkt 15.6. dieser AGB zu laufen.
15. Gewährleistung
Bei Mangelhaftigkeit des Werks gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit Ausnahme
der folgenden Abweichungen:
15.1. Das Werk ist nach Übernahme unverzüglich zu untersuchen. Offene Mängel, die sofort feststellbar
sind, hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Übernahme unter
Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Auftragnehmerin schriftlich bekannt zu geben.
Versteckte Mängel sind nach ihrem Hervorkommen innerhalb derselben Frist in gleicher Weise zu
rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt das
Werk als genehmigt und ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
ausgeschlossen. Die Gefahr des Nachweises und somit die Beweislast für das rechtzeitige Absenden
der schriftlichen Mängelrüge trägt der Auftraggeber.
15.2. Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht besteht, ist die
Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftraggeber für die ihr aufgrund der unberechtigten Mängelrüge
entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zu fordern, die jedenfalls den Ersatz
der angefallenen Fahrtkosten und der aufgewendeten Arbeitszeit umfasst.
15.3. Das Vorhandensein eines Mangels im Zeitpunkt der Übernahme hat entgegen der Vermutungsregel
des § 924 ABGB der Auftraggeber zu beweisen.
15.4. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält
sich die Auftragnehmerin das Recht vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl durch
Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Entschließt sich die Auftragnehmerin zur
Mängelbehebung, sind ihr vom Auftraggeber zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.5. Selbst bei Vorliegen von Mängeln haftet die Auftragnehmerin nicht für die Ein- und Ausbaukosten der
vertragsgemäßen Ersatzsache und für die sonst damit in Zusammenhang stehenden Kosten.
15.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übernahme des Werks.
15.7. Durch die Inanspruchnahme des Gewährleistungsrechts fängt die Frist nicht wieder von vorne zu
laufen an und wird auch nicht gehemmt, weder für das Werk als Ganzes, als auch für bestimmte Teile.
16. Haftung für Schäden
16.1. Die Auftragnehmerin haftet außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes nur für
Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche in Fällen schlichter grober
Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, außer es handelt sich um
Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin
beigezogene Dritte zurückgehen.
16.2. Die Haftung für Schäden ist mit dem positiven Schaden und dem vereinbarten Nettowerklohn
begrenzt.
16.3. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
16.4. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
jedenfalls aber in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung.
17. Verjährung
Für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gelten die in Punkt 15.6. und 16.4. dieser AGB
festgesetzten Verjährungsfristen. Alle anderen Ansprüche des Auftraggebers gegen die
Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens sechs Monate nach ihrer
Entstehung.
18. Geistiges Eigentum
18.1. Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin geschaffenen Werken verbleiben bei dieser.
18.2. Die Werke der Auftragnehmerin dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausschließlich für die vom Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden.
18.3. Sämtliche technische Unterlagen, die von der Auftragnehmerin beigestellt wurden, bleiben ihr
geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
19. Vertraulichkeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm durch die Auftragnehmerin zur Kenntnis gelangenden
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies
gilt auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
20. Datenschutz
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name bzw. Firma, Beruf,
Geburtsdatum bzw. Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnis, Ansprechperson, Adresse,
Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und UID-Nummer zum Zwecke der
Vertragserfüllung, für eigene Werbezwecke, z.B. zur Zusendung von Angeboten und Newslettern,
sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber (vormalig) bestehende
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) von der Auftragnehmerin automationsunterstützt ermittelt,
gespeichert und verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail,
Telefax oder Brief an die Auftragnehmerin widerrufen werden.
21. Anzuwendendes Recht
Alle zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unter Zugrundelegung dieser AGB
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen dem österreichischen Sachrecht unter Ausschluss seiner
Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
22. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese AGB zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand
das für den Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die
Auftragnehmerin berechtigt, auch bei dem für den Wohnsitz bzw. Sitz des Auftraggebers örtlich
zuständigen Gericht Klage zu erheben.
23. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so
wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmung
hierdurch nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist durch eine neu zu vereinbarende
rechtswirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung möglichst
nahe kommt, zu ersetzen.